Satzung – Union Türkische Akademiker e. V. Sitz Osnabrück

Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen Union Türkischer Akademiker abgekürzt UTA und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

1.2 Der Sitz der UTA ist Osnabrück.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist:

a) Die Förderung von gemeinnützigen Zusammenschlüssen türkischer Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland und die Wahrung Ihrer Interessen. Der Verein möchte nach bestem Wissen und Gewissen die deutsche Bevölkerung durch einen unmittelbaren und objektiven Informations- und Nachrichtenaustausch über die Republik Türkei informieren. Er setzt sich für die Medienvielfalt auf Basis verlässlicher Quellen ein und möchte die öffentliche Meinungsbildung durch kritische Veröffentlichungen und Publikationen wissenschaftlicher Studien unterstützen.
b) Die Gründung eines Zusammenschlusses der dauernd in der Bundesrepublik lebenden türkischen und türkisch stämmigen Bürgerinnen und Bürger, die Förderung Ihrer technisch – wissenschaftlichen Interessen und demokratisch sozialen Gesinnung.
c) Die Unterstützung und Förderung eines akademischen Informations- und Wissensaustausches auf Basis wissenschaftlicher Studien.
d) Der Ausbau eines internationalen Technologietransfers, die Entfaltung wissenschaftlicher Zusammenarbeit und die Motivation der akademischen Bevölkerungsschichten zum regen fachlichen Wissensaustausch, mit dem Schwerpunkt, eine enge Beziehung zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen.
e) Einen effektiven Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.

2.2 Diesem Zweck dient:
a) Die Pflege kultureller und sozialer Aktivitäten, deren Förderung und Unterstützung als Beitrag zum kulturellen und ethnischen Austausch der Nationen dienen.
b) Die Kooperation mit gleichgesinnten natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften/Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung.
c) Die ideelle und materielle Unterstützung der in der Bundesrepublik lebenden türkischen und türkischstämmigen Jugend, des akademischen Nachwuchses und wissenschaftlicher Arbeiten und Projekte.
d) Ein Dienst zur Beratung und Begutachtung von Arbeiten auf technisch wissenschaftlichen Gebieten.
e) Eine Organisation und Leitung von Vorträgen und Veranstaltungen sowie die Führung wissenschaftlicher Publikationen.
f) Ein soziales und gesellschaftliches Engagement sowie konkrete Aktivitäten zur Förderung der Integration türkischer Mitbürgerinnen und Bürger in das soziale Gefüge der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei wird die Integration als das Leben miteinander unter der Möglichkeit der Beibehaltung eigener moralischer, ethnischer, geistiger und kultureller Werte mit wachsender gegenseitiger Toleranz und Akzeptanz verstanden.

2.3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes *steuerbegünstigte Zwecke* der Abgabenordnung, von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke gemäß der Satzung eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der UTA – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der UTA fremd sind oder die durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen entstehen, begünstigt werden.

Der Verein hält sich von jeglicher politischer und religiöser Tätigkeit fern.

§3 Mittel

Der UTA stehen für die satzungsgemäßen Ziele folgende Mittel zur Verfügung:
a. Mitgliedsbeiträge.
b. Zuwendungen und Schenkungen.
c. Etwaige Zuschüsse aus Stadt-, Landes- und/oder Bundesmitteln.

§4 Mitgliedschaft

4.1
a) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Folgende Unterlagen und Belege sind der Beitrittserklärung beizufügen:
– Kopie des Personalausweises mit Aufenthaltstitel
– 3 Passfotos
b) Über eine endgültige Aufnahme oder Ablehnung endscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
c) Ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht.
d) Eine Vollmitgliedschaft ist mit Vollendung des 18.Lebensjahres möglich
e) Ein Antrag auf Vollmitgliedschaft ist mit Vollendung von 90 Tagen nach Beitritt in den Verein vollzogen. Innerhalb dieser Frist kann der Antrag vom Vorstand ohne jegliche Begründung abgelehnt werden.
Folgende Personen sind grundsätzlich von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen:
a) Personen, die eine extremistische politische oder religiös fanatische Gesinnung propagieren oder einer entsprechenden Gruppe oder Vereinigung angehören oder mit ihnen sympathisieren.
b) Personen, die sich mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins gem. §2 nicht identifizieren.

4.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder der nachstehend bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften:

a) Ordentliche Mitglieder sind Absolventen einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie Mitglieder, die unter §4.2.d beschrieben werden.
b) Ordentliche Mitglieder erfüllen die Bestimmungen, die in den Punkten 4.1a und 1b
c) Studierende Mitglieder einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
d) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen und Körperschaften, die die UTA ideell und materiell fördern. Sie können nach einjähriger Fördermitgliedschaft einen Antrag zur ordentlichen Mitgliedschaft stellen.
e) Ehrenmitglieder:
Als Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die auf den Gebieten der Naturwissenschaft, der Technik oder der Architektur tätig sind oder dem Verein anerkannte Dienste geleistet haben.

4.3 Personenbezogene Daten dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.4 Enden der Mitgliedschaft:
a) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres schriftlich seinen Austritt erklären. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

4.5 Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei
a) Satzungsverletzungen.
b) Schädigung des Ansehens oder Interessen der UTA.
c) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach drei wiederholten, erfolglosen Mahnungen.
d) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
e) Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der UTA. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bevorstehenden materiellen Verpflichtungen gegenüber der UTA, die zuvor zugesagt wurden.

§5 Gebühren und Beiträge

5.1 Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.2 Mitgliedsbeiträge
a) Ordentliche Mitglieder leisten volle, studierende Mitglieder ermäßigte Beiträge.
b) Fördernde Mitglieder sind nicht beitragspflichtig. Jedoch ist ihnen freigestellt, freiwillige Beiträge zu entrichten.
§6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe der UTA sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

6.2 Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der UTA sein und sind ehrenamtlich tätig.

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.2 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

7.3 Nur ordentliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Die Entgegennahme: des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers,
b) Die Entlastung des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Die Wahl des Vorsitzenden, weiteren Vorstandsmitgliedern und der Rechnungsprüferinnen oder -prüfer.

7.5 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 (Dreißig) Tagen und Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

7.6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe einer Tagesordnung auf Antrag:
– des Vorstandes oder
– der/des Rechnungsprüferin/-prüfers oder
– von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 4 (vier) Wochen nach Zugang des Antrages, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 15 (fünfzehn) Tagen stattzufinden.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Eine nicht persönliche Anwesenheit kann durch eine Bevollmächtigung an ein ordentliches Mitglied erfolgen.

7.8 Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder zustimmen.

7.9 Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:
– einer/einem Vorsitzenden,
– einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und
– zwei Protokollführern/innen, die gleichzeitig Stimmzähler/innen sind.

7.10 Protokolle sind von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift protokolliert.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und verwaltet die Finanzen.

8.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird ein Ersatz-Mitglied in den Vorstand aufgenommen.

8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitgliederinnen und Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

8.4 Der Vorstand bestehet aus:
– dem/der Vorstandvorsitzenden,
– dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
– dem/der Schatzmeister/in sowie
– dem/der Generalsekretär/in und
– drei weiteren Vorstandsmitgliedern

8.5 Der Vorstand wird im Sinne des §26 BGB durch den Vorstandvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und den Schatzmeister vertreten, die jeweils vertretungsberichtigt sind.

8.6 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorstand wählt anschließend die weiteren Ämter des Vorstandes außer dem des Vorsitzenden, der nach §7.4.d gewählt wird.
8.7 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen/deren Ausscheiden aus dem Verein.

8.8 Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Satzungsänderung

9.1 Anträge zur Satzungsänderung mit alter und neuer Fassung müssen mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, bzw. 4 (vier) Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

9.2 Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von ¾ der Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung vollzogen werden.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

10.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.

10.2 Die Rechnungsprüfer bestehen aus drei ordentlichen Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

10.3 Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, den Jahresabschlussbericht des Vorstandes zu überprüfen und einen Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

10.4 Die Rechnungsprüfer/innen sind jeder Zeit berechtigt, die Finanzen der UTA zu überprüfen und, wenn erforderlich, durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder/innen aufgelöst werden.
Osnabrück, den 13.03.2014